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Statuten

Die Statuten des Vereins wurden an der Gründungsversammlung vom 20. September 2021 beschlossen und am 11. Dezember 2021 überarbeitet.

Verein

 

Name und Sitz
 

Unter dem Namen Hornbachsiedlung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

Ziel und Zweck
 

Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig. Der Verein bezweckt die Förderung des nachbarschaftlichen Lebens zwischen den Bewohnern der Wohnsiedlung Hornbach und deren Nachbarn. Der Verein bezweckt zudem die finanzielle und ideelle Unterstützung von Initiativen von Mitgliedern, welche die Lebensqualität oder das nachbarschaftliche Leben in der Wohnsiedlung Hornbach fördern. Der Verein sieht sich als Teil der Region Zürich und berücksichtigt bei seinen Entscheidungen, wenn möglich und sinnvoll, Regionalität und Nachhaltigkeit. Der Verein unterstützt Diversität und Integration. Der Verein ist Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

Mittel
​

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Subventionen

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt und können mit einer Frist von einem Monat geändert werden. Es kann verschiedene Mitgliederbeitragshöhen geben, welche von den Mitgliedern selbst gewählt werden können. Der Vorstand kann festsetzen, dass Spenden und die Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise den Mitgliedern als Guthaben für Konsumation oder Einkauf im Vereinslokal verwendet werden kann.

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

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Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglied werden mit Stimmrecht können natürliche Personen, welche einen Mitgliederbeitrag bezahlen und den Vereinszweck der Wohnsiedlung Hornbach unterstützen und in der Wohnsiedlung Hornbach wohnen oder arbeiten oder in der direkten Umgebung der Wohnsiedlung Hornbach wohnen.

Der Vorstand kann für Personen mit eingeschränkten finanziellen Mitteln den Mitgliederbeitrag für eine Aktivmitgliedschaft erlassen.

​

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, welche den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

​

Mitglieder, sowie Personen welche in der Wohnsiedlung Hornbach wohnen, können die Infrastruktur und Angebote im Rahmen der Nutzungskonzepte des Vereins nutzen. Der Vorstand kann für die verschiedenen Arten von Mitgliedschaften bzw. für Bewohner:innen der Wohnsiedlung Hornbach unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten und Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur und Angebote festsetzen.

Aufnahmegesuche werden durch Registration auf der Vereinswebsite getätigt. Alle Personen, welche in der Wohnsiedlung Hornbach wohnen, offiziell gemeldet sind und den Vereinszweck unterstützen, haben das Anrecht auf eine Mitgliedschaft. Der Vorstand überprüft die Gesuche und entscheidet über die Aufnahme.

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

Austritt und Ausschluss

 

Ein Vereinsaustritt ist auf das Ende jeder Zahlungsperiode durch eigenständige Kündigung auf der Vereinswebsite möglich.

Laufende Zahlungsperioden können nicht unterbrochen werden.

Ein Aktivmitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins durch den Vorstand aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Bezahlt ein Aktivmitglied den Mitgliederbeitrag nicht, wird die Mitgliedschaft automatisch in eine Passivmitgliedschaft gewandelt.

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung

 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese kann physisch oder online stattfinden. An physischen Mitgliederversammlungen kann eine Stellvertretung gestellt werden. Aufgrund der Eigenschaft als Verein einer Wohnsiedlung sind die Vereinsmitglieder in regelmässigem Austausch. Aus diesem Grund finden keine ordentlichen Mitgliederversammlungen statt. Beschlüsse können mit einfachem Mehrheitsbeschluss in Form einer Online-Abstimmung beschlossen werden. Online-Abstimmungen werden vom Vorstand allen Aktivmitgliedern per E-Mail (oder nach Wunsch per Post) mindestens 4 Tage vor Abstimmungsschluss mitgeteilt. Eine schriftliche Zustimmung aller Mitglieder (Art. 66 Abs. 2 ZGB) ist nicht notwendig. Mitgliederversammlungen (physisch sowie online) werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren

Aufgaben und Kompetenzen:
 

  1. Entlastung des Vorstandes

  2. Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle (sofern vorhanden).

  3. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

  4. Änderung der Statuten

  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitz den Stichentscheid.

 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung des absoluten Mehr.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. Dies kann in Form einer dokumentierten Online-Abstimmung sein.

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.

 

Die Amtszeit beträgt normalerweise 1 Jahr, welche vom Vorstand aber beliebig verkürzt werden kann. Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Insbesondere sind dies:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  5. Genehmigung des Jahresbudgets

  6. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

  7. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

 

Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

 

Präsidium mit einer Person bzw. Co-Präsidium aus 2 oder mehr Personen

 

Des Weiteren kann der Vorstand je nach Bedarf entscheiden, dass zudem folgende Ressorts vertreten werden:

  1. Finanzen

  2. Aktuariat


Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen in beliebiger Form. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung (auch Online) verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail oder Online) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

Die Revisionsstelle

 

Der Verein verzichtet auf eine Revisionsstelle.

 

Zeichnungsberechtigung

 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

 

​

Haftung

 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von einer absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Inkrafttreten

 

Die ursprünglichen Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. September 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Die Statuten wurden am 11. Dezember 2021 überarbeitet und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

​

11. Dezember 2021, Zürich

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